Mehr Details suchen Sie bitte unter "über HCCH".
Der Ausdruck Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bezieht sich auf den Namen der zwischenstaatlichen Organisation, deren Zweck es ist, für die fortschreitende Vereinheitlichung der Regeln des Internationalen Privatrechts tätig zu sein (Artikel 1 der Satzung der Haager Konferenz). Die Hauptmethode zur Erreichung dieses Ziels besteht in der Verhandlung und dem Entwurf multilateraler Staatsverträge, die Haager Übereinkommen (Haager Konventionen) genannt werden.
Zwischen 1893 und 1904 hat die Konferenz 7 internationale Übereinkommen angenommen, die alle nach und nach durch modernere Instrumente ersetzt wurden. Von 1951 bis 2007 hat die Konferenz 38 internationale Übereinkommen angenommen. Bis 1960 waren die Übereinkommen ausschließlich in Französisch gefasst; seither wurden sie in Französisch und Englisch geschrieben. Unter den Texten, die in besonderem Umfang ratifiziert wurden, sollten Folgende genannt werden: das Haager Prozessübereinkommen, das Zustellungsübereinkommen und das Beweisaufnahmeübereinkommen, das Apostilleübereinkommen, das Übereinkommen über das auf letztwillige Verfügungen anwendbare Recht, die Übereinkommen, die sich mit Unterhaltsansprüchen befassen, die Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen und die Übereinkommen zum Schutz Minderjähriger, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und über die zwischenstaatliche Adoption. Einige der Haager Übereinkommen befassen sich mit der Bestimmung des anwendbaren Rechts, andere mit der Übereinstimmung der internationalen Zuständigkeit, einige mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen und einige mit der Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Behörden, und einige kombinieren mehrere dieser Aspekte des internationalen Privatrechts.
Beachte: Nicht alle Übereinkommen, die in Den Haag abgeschlossen wurden, sind Übereinkommen der Haager Privatrechtskonferenz (z.B. das Haager Übereinkommen von 1964 über das Einheitskaufrecht oder das Einheitsrecht über internationale Handelsverträge).
Die Haager Konferenz hat derzeit 91 Mitglieder: Aegypten, Albanien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Honduras, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Mongolei, Montenegro, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Republik Nordmazedonien, Rumänien, Russische Föderation, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Suriname, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, UUkraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Volksrepublik China, Weißrussland und Zypern.
Die erste Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht wurde 1893 durch die niederländische Regierung auf Initiative von T. M. C. Asser (Friedensnobelpreisträger 1911) einberufen. Vor dem Zweiten Weltkrieg waren 6 Sessionen abgehalten worden (1893, 1894, 1900, 1904, 1925 und 1928). Die Siebte Session im Jahr 1951 markierte den Beginn einer neuen Ära durch Vorbereitung einer Satzung, die die Konferenz zu einer ständigen zwischenstaatlichen Organisation machte. Die Satzung trat am 15. Juli 1955 in Kraft. Seit 1956 wurden alle vier Jahre reguläre Plenarsitzungen abgehalten. Im Bedarfsfall, so wie dies 1966 und 1985 der Fall war, konnte eine außerordentliche Session abgehalten werden.
Die Plenarsessionen berieten und beschlossen die entworfenen Übereinkommen (und manchmal Empfehlungen), die von den Spezialkommissionen vorbereitet worden waren und trafen Entscheidungen über die Gegenstände, die auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt worden waren. Alle beschlossenen Texte werden in einem Finalakt zusammengetragen, der von den Delegationen unterzeichnet wird. Gemäß den Verfahrensregeln der Plenarsitzungen hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedstaaten getroffen. Nicht-Mitgliedstaaten, die auf gleicher Ebene mit Mitgliedstaaten zur Teilnahme eingeladen werden, haben ebenfalls ein Stimmrecht. Einer Tradition seit der ersten Session folgend wurde zum Vorsitzenden der Plenarsitzung jeweils der leitende Delegierte der Niederlande gewählt.
Die siebzehnte Session markierte die Jahrhundertfeier der Konferenz und wurde von 10. bis 29. Mai 1993 gehalten. Die achtzehnte Session wurde im Oktober 1996 abgehalten. Sie beschloss das Übereinkommen über Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit in Bezug auf die elterliche Verantwortung und Maßnahmen des Kindesschutzes und entschied, eine Spezialkonferenz zum Entwurf eines Übereinkommens über den Schutz der Erwachsenen einzurichten.
Die neunzehnte Session beschloss im Dezember 2002 das Übereinkommen über das auf bestimmte Rechte in Bezug auf intermediär verwahrte Sicherheiten anwendbare Recht. Im Juni 2005 beschloss die zwanzigste Session das Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen. Im November 2007 beschloss die einundzwanzigste Session das Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.
Von Zeit zu Zeit werden Spezialkommissionen in Den Haag abgehalten, um die praktische Handhabung von Haager Übereinkommen, einschließlich des Haager Zustellungs- und Beweisaufnahmeübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Auslandsadoptionsübereinkommens, zu beobachten.
Siehe Artikel 8 der Satzung der Haager Konferenz und den Abschnitt Projekte.
Im Allgemeinen verlangt das Inkrafttreten eines Haager Übereinkommens die Hinterlegung von 3 Ratifikationsurkunden, Annahmen oder Bestätigungen (in diesem Sinn Art. 46 Abs. 1 des 1993 Auslandsadoptionsübereinkommens). Danach tritt das Übereinkommen für jeden Staat, der es ratifiziert, annimmt oder bestätigt oder ihm beitritt 3 Monate nach Hinterlegung des Instruments der Ratifikation, Annahme oder Bestätigung oder des Beitritts in Kraft (Art. 46 Abs. 2a des 1993 Adoptionsübereinkommens).
Beachte: Nicht alle Haager Übereinkommen folgen der oben allgemein erläuterten Regel. Daher muss für jedes Übereinkommen gesondert überprüft werden, ob die Antwort zutrifft. Das kann durch Anklicken des Übereinkommens und Heranziehung der Schlussklauseln des einzelnen Übereinkommens, an dem Sie interessiert sind, geschehen.
Terminologie der Haager Konferenz ist Ratifikation im Allgemeinen ausschließlich Mitgliedstaaten vorbehalten. Davon gibt es allerdings manche Ausnahmen. Diese Ausnahmen umfassen etwa das Übereinkommen vom 22. Dezember 1986 über das auf internationale Warenkäufe anwendbare Recht, das für Unterzeichnung und Ratifikation aller Staaten ohne Unterscheidungen offen ist, und das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf zwischenstaatliche Adoptionen, das für Unterzeichnung und Beitritt durch alle Staaten frei ist, die in der 17. Session teilgenommen haben.
Dazu gibt das Wiener Übereinkommen über Staatsverträge vom 23. Mai 1969 folgende Beschreibung:
Artikel 2 – Gebrauch der Begriffe
1. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens:
…
"Vertragsstaat" bedeutet einen Staat der zugestimmt hat, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unabhängig davon, ob dieser Vertrag bereits in Kraft ist;
"Partei" meint einen Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein und für den dieser Vertrag bereits in Kraft ist;
Ratifikation umfasst die rechtliche Verpflichtung für den ratifizierenden Staat, das Übereinkommen anzuwenden. Der Terminologie der Haager Konferenz folgend ist Ratifikation grundsätzlich ausschließlich Mitgliedstaaten vorbehalten. Allerdings bestehen einige Ausnahmen. Diese enthalten das Übereinkommen vom 22. Dezember 1986 über das auf Verträge über den internationalen Warenkauf anwendbare Recht, das für Unterzeichnung und Ratifikation für alle Staaten ohne jeden Unterschied offen ist, und das Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit in Bezug auf zwischenstaatliche Adoptionen, das für Unterzeichnung und Ratifikation für alle Staaten offen ist, die in der 17. Session teilgenommen haben.
Andere Staaten, die Partei eines Haager Übereinkommens werden wollen, können ihm beitreten. Dies ist allerdings nur möglich, sobald das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Die Staaten, die bereits Partei des Übereinkommens sind, müssen in einigen Fällen den Beitritt annehmen. Dieses System der Annahme unterschiedet sich je nach Übereinkommen: Manche Übereinkommen sehen ein System stillschweigender Annahme vor (wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Widerspruch eingelegt wurde; siehe z.B. Art. 58 Abs. 3 des 1996 Kinderschutzübereinkommens), während andere eine ausdrückliche Annahme durch die Staaten, die Übereinkommensparteien sind, verlangen (siehe z.B. Art. 38 Abs. 4 des 1980 Kindesentführungsübereinkommens). Es bleibt zu bemerken, dass das Übereinkommen vom 22. Dezember 1986 über das auf Verträge über den internationalen Warenkauf anwendbare Recht vorsieht, dass jeder Staat (einschließlich Mitgliedstaaten der Konferenz) dem Übereinkommen beitreten können.
Die Kolonne "Res / D / N" (= Reservations [Vorbehalte], Declarations [Erklärungen], Notifications [Notifikationen]) sieht einen Link zu den relevanten Informationen für diesen Staat vor, der auch die Artikel aufzeigt, unter denen die Vorbehalte oder Erklärungen gemacht wurden.
Wo Sie in der Spalte "Ext" („extensions“) ein Zeichen sehen, hat der entsprechende Staat das Übereinkommen auf bestimmte Regionen ausgedehnt. Wenn Sie das Zeichen anklicken, führt Sie das zur Tabelle der Extensionen. Diese Tabelle zeigt, auf welche Regionen die Anwendung des Übereinkommens ausgedehnt wurde, die Daten dieser Ausdehnung und die Daten des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Regionen ebenso wie alle Erklärungen oder Vorbehalte, die allenfalls dazu gemacht und die Behörden, die dafür bestimmt worden sein mögen. Außerdem besteht für einige Übereinkommen eine Tabelle von Annahmen von Ausdehnungen.
Wenn Sie A* in der Spalte "Typus" sehen, wurde der Beitritt des entsprechenden Staates durch andere Staaten angenommen. Ein Klick auf A* führt Sie zu der Tabelle der Annahmeerklärungen des Beitritts. Diese Tabelle zeigt, welche Vertragsstaaten den Beitritt angenommen haben, das Datum der Annahme und das Datum des Inkrafttretens zwischen dem beitretenden und dem annehmenden Staat.