Alemanha - autoridade competente (Art. 13)
Designation of the competent authorities in accordance with Article 13, paragraph 1:
"In der Bundesrepublik Deutschland sind für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte die Landgerichte zuständig (Nr. 23 Nr. 2 Buchstaben e und f, par. 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über die Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. April 1958 ergangen sind, sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig. (par. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. Teil I S. 1033)."
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