Austria - autoridad competente (Art. 13)
"In Österreich sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen die Bezirkgerichte, im Rechtsmittelzug auch die Gerichtshöfe I. Instanz (Landes- und Kreisgerichte) und der Oberste Gerichtshof, zur Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Entscheidungen die Gerichtshöfe I. Instanz (Landes- und Kreisgerichte), im Rechtsmittelzug auch die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof zuständig."
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